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Dr. R. Flesch

Physikalisch-Chemische Praktika

Praktikumsleitung

 

 

 

Laborordnung

 

Arbeitsort: Freie UniversitŠt Berlin, Fachbereich Biologie, Chemie, Pharmazie, Institut fŸr Chemie und Biochemie, Bereich Physikalische Chemie, Physikalisch-Chemische Praktika

 

Von den TŠtigkeiten in Laboren gehen spezifische Gefahren aus, gegen die wirksame und rechtlich vorgeschriebene Schutzma§nahmen ergriffen werden mŸssen. Die vorliegende Laborordnung beinhaltet Richtlinien fŸr die TŠtigkeit in Laboren, die zur eigenen Sicherheit eingehalten werden mŸssen.

 

Labore und MessrŠume: Die ArbeitsrŠume der Physikalischen Chemie lassen sich unterteilen in Labore, in denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird, und in MessrŠume, in denen sicherheitsrelevante TŠtigkeiten im Regelfall nicht durchgefŸhrt werden. FŸr diese RŠume gelten die hier zusammengestellten Vorschriften lediglich nach Ma§gabe des vorhandenen GefŠhrdungspotentials.

 

 

 

 

I                  Unterweisungen

 

(I-1)           Sicherheitsunterweisung: Niemand darf im Labor tŠtig sein, ohne eine vorherige Sicherheitsunterweisung durch den zustŠndigen Sicherheitsbeauftragten erhalten zu haben. Die Unterweisung ist schriftlich durch den Unterwiesenen/die Unterwiesene zu bestŠtigen.

                   FŸr die Laboratorien der Physikalisch-Chemischen Phraktika ist derzeit als Sicherheitsbeauftragter bestellt:

                                     Dr. Roman Flesch, R. 36.09/10, Tel 53747

                   Jeder im Labor TŠtige hat sich mindestens jŠhrlich der Sicherheitsunterweisung zu unterziehen.

 

(I-2)           Laserschutzschutzunterweisung: Niemand darf an Lasern der Klasse 3B und 4 ohne vorherige Laserschutzschutzunterweisung tŠtig sein.

                   FŸr die Laboratorien im Arbeitskreis Prof. Dr. E. RŸhl und die Labore der Physikalisch-Chemischen Praktika ist derzeit als Laser­sicher­heits­beauftragter bestellt:

                                     Dr. Roman Flesch, R. 36.09/10, Tel 53747

                   Jeder im Labor TŠtige hat sich mindestens jŠhrlich der Lasersicherheitsunterweisung zu unterziehen.

 

 

(I-3)           Strahlenschutzunterweisung:   Niemand darf einen strahlen­schutz­relevanten Bereich (Kontrollbereich, †ber­wachungs­bereich) betreten, ohne sich vorher einer Strahlenschutzunterweisung unterzogen zu haben. Die Unterweisung erfolgt durch den Strahlenschutzbeauftragten:

                            Prof. Dr. E. RŸhl, R. 25.14, Tel 52396, Vertreter: Dr. R. Flesch.

                   Jeder in strahlenschutzrelevanten Bereichen TŠtige muss sich der Strahlenschutzunterweisung mindestens jŠhrlich unterziehen.

 

(I-4)           Die Verhaltensrichtlinien fŸr TŠtigkeiten im Labor werden in der Schrift "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" (BGI 850-0, GUV-I 850-0) im Einzelnen festgelegt. Diese Schrift ist Teil der Laborordnung und liegt in den Laborbereichen aus. Das Personal wird hinsichtlich der Inhalte der GUV-I 850-0 in regelmЧigen Arbeitsgruppentreffen durch den Sicherheitsbeauftragten geschult. Eine englische Fassung der in der  GUV-I 850-0 niedergelegten Sicherheitsrichtlinien fŸr Nicht-Deutschsprechende kann beim Sicherheitsbeauftragten eingesehen werden.

 

 

II                 Organisatorisches und GrundsŠtzliches

 

(II-1)          …ffnungszeiten: Die Laboršffnungszeiten sind Montag - Freitag 9:00 – 19:00. Au§erhalb dieser Zeiten dŸrfen durch Studierende keine Arbeiten in den Laboren durchgefŸhrt werden.

 

                   SŠmtliche von Studierenden  ausgefŸhrte PraktikumstŠtigkeiten dŸrfen nur nach vorheriger Terminabsprache mit der Praktikumsleitung erfolgen.

 

(II-2)          Zahl der Personen im Labor: In den Laboren der Physikalisch-Chemischen Praktika dŸrfen Arbeiten nur ausgefŸhrt werdne, wenn mindestens eine zweite Person sich im Labor befindet.

 

(II-3)          Das Labor und die ArbeitsplŠtze mŸssen sauber und aufgerŠumt sein.

 

(II-4)          SŠmtliche studentischen Arbeiten im Rahmen der Physikalisch-Chemischen Praktika dŸrfen nur nach vorheriger Besprechung der Arbeiten mit den zustŠndigen Laborassistenten ausgefŸhrt werden.

 

(II-5)          Unter Alkohol oder sonstigem Drogeneinfluss dŸrfen keine TŠtigkeiten ausgeŸbt werden.

 

 

III                Sicherheitseinrichtungen, -ma§nahmen und Verhaltensregeln

 

(III-1)         Notduschen, Augenduschen und SicherheitsschrŠnke sind durch das Laborpersonal monatlich auf ihre FunktionsfŠhigkeit hin zu ŸberprŸfen. Es ist ein PrŸfschein zu fŸhren. Die PrŸfung wird ferner auf den angebrachten PrŸfplaketten dokumentiert.

 

(III-2)                  Fluchtwege im Labor sind freizuhalten. Notausstiege durch die Fenster dŸrfen nicht verstellt werden.

 

(III-3)                  Vergewissern Sie sich Ÿber die Lage der Erste Hilfe KŠsten. Bei Entnahme eines Gegenstandes aus dem Erste-Hilfe-Kasten sind entsprechende Eintragungen in das Verbandbuch vorzunehmen.

 

(III-4)                  Die Frontschieber der AbzŸge sind geschlossen zu halten. Defekte AbzŸge dŸrfen nicht benutzt werden.

 

(III-5)                  Jeder im Labor TŠtige hat sich Ÿber den Standort und die Funktionsweise der Notabsperrvorrichtung fŸr Strom zu informieren.

 

(III-6)                  Medien (Strom, Wasser, Abluft, Pressluft) dŸrfen nur von der Decke her verlegt werden. Leitungen, die auf dem Boden liegen mŸssen so gesichert sein, dass sie keine Stolperfalle darstellen kšnnen.

 

(III-7)                  Vakuumpumpen mŸssen im Regelfall mit einer Abluftleitung versehen werden.

 

(III-8)                  Bei TŠtigkeiten mit Lasern mŸssen geeignete Schutzbrillen getragen werden (Spektralbereich nach DIN 4647, Blatt 2-3, oder entsprechende Anwendungsvorschriften der GerŠtehersteller). Au§erdem ist die Lichtquelle ausreichend abzuschirmen. Der Raum darf keine reflektierenden FlŠchen aufweisen. Die Arbeitsbereiche sind entsprechend der Laserklasse nach GUV-V B2 zu kennzeichnen.

 

(III-9)                  Das Tragen einer Schutzbrille ist fŸr alle in den Laboren der Physikalisch-Chemischen Praktika TŠtigen verpflichtend. Zuwiderhandlungen fŸhren zum Ausschluss vom Praktikumsversuch, im Wiederholungsfall zum Ausschluss vom Praktikum.  Das Tragen von Schutzkitteln ist nicht zwingend vorgeschrieben, wird aber von der Praktikumsleitung empfohlen.

 

 

IV               Umgang mit Gefahrstoffen

(IV-1)                  Chemikalien als Gefahrstoffe: Vom Umgang mit gasfšrmigen, flŸssigen oder festen Stoffen sowie mit denen, die als StŠube oder als Aerosole auftreten, kšnnen Gefahren ausgehen.

                   Gefahrstoffe sind Stoffe oder Zubereitungen, die entsprechend der gezeigten Sicherheitssymbole

 

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                   sind oder andere chronisch schŠdigenden Eigenschaften besitzen oder aus denen bei der Verwendung gefŠhrliche oder explosionsgefŠhrliche Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder freigesetzt werden kšnnen.

                   Der Umgang mit Stoffen, deren UngefŠhrlichkeit nicht zweifelsfrei feststeht, hat so zu erfolgen wie der mit Gefahrstoffen.

 

(IV-2)                  Es ist eine Liste der im Labor verwendeten Chemikalien zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Vor dem Umgang mit Gefahrstoffen ist durch den Benutzer anhand der Liste der gefŠhrlichen Stoffe und Zubereitungen nach ¤ 4 GefStoffV anhand von SicherheitsdatenblŠttern oder anhand von Hersteller- oder HŠndlerkatalogen oder mit Hilfe von Internetdatenbanken die Risikogruppe, zu der der Stoff gehšrt, zu ermitteln.

(IV-3)                  BezŸglich einzelner Gefahrstoffe kšnnen besondere Betriebsanweisungen vorliegen, die in jedem Einzelfall beachtet werden mŸssen. Vor dem Umgang mit Gefahrstoffen und vor der DurchfŸhrung von Versuchen bei denen evtl. Gefahrstoffe freigesetzt werden kšnnten, muss das Gefahrenpotential ermittelt und mŸssen die notwendigen Schutzma§nahmen getroffen werden. Informationsquellen sind insbesondere SicherheitsdatenblŠtter, Herstellerkataloge, Arbeitsvorschriften, wiss. Literatur. Die ermittelten besonderen Gefahren (R-SŠtze) und SicherheitsratschlŠge (S-SŠtze) sind als Bestandteil der Betriebsanweisung verbindlich.

 

(IV-4)                  BehŠltnisse: SŠmtliche StandgefЧe sind mit dem Namen des Stoffes und den Gefahrensymbolen gemЧ GefStoffV zu kennzeichnen; GefЧe mit einem Fassungsvermšgen von mehr als 1 Liter sind vollstŠndig zu kennzeichnen, d.h. auch mit R- und S-SŠtzen in ausgeschriebenem Text zu versehen. Gefahrstoffe dŸrfen nicht in BehŠltnissen aufbewahrt oder gelagert werden, die zu Verwechslungen mit Lebensmitteln fŸhren kšnnen.

 

(IV-5)                  Mit Chemikalien benetzte Handschuhe sind sofort zu reinigen. Auf keinen Fall dŸrfen TŸrgriffe, Schreibtische, StŸhle etc. mit verschmutzten Handschuhen berŸhrt werden.

 

(IV-6)                  KŸhl zu lagernde brennbare FlŸssigkeiten sowie hochentzŸndliche und leichtentzŸndliche Stoffe dŸrfen nur in KŸhlschrŠnken oder TiefkŸhleinrichtungen aufbewahrt werden, deren Innenraum explosionsgeschŸtzt ist.

 

(IV-7)                  Arbeiten mit giftigen und aggressiven Gasen dŸrfen nur im Abzug oder in speziell dafŸr vorgesehene RŠume (erhšhter Luftwechsel) ausgefŸhrt werden.

 

(IV-8)                  Schutzkleidung: Falls die TŠtigkeit im Labor den Umgang mit Gefahrstoffen umfasst oder andere im Labor TŠtige mit Gefahrstoffen umgehen, ist geeignete Schutzkleidung zu tragen. Geeignete Schutzkleidung besteht im Regelfall aus einem Schutzkittel aus schwer entflammbarer Baumwolle sowie geschlossenem, trittfestem Schuhwerk. Es ist ferner ein Augenschutz (Laborschutzbrille: BŸgelschutzbrille DIN EN 166 F oder Vollsichtschutzbrille fŸr BrillentrŠger DIN EN 166 S) zu tragen. Kšnnen beim …ffnen von Gebinden VerŠtzungen durch den Inhalt auftreten, sind zusŠtzlich zur Schutzbrille auch Gesichts- und Handschutz zu tragen.

 

 (IV-9)        Handschutz:  Bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren fŸr die HŠnde verbunden sind, mŸssen geeignete Schutzhandschuhe getragen werden. Diese mŸssen entsprechend ihrem Verwendungszweck ausgewŠhlt und vor jeder Benutzung auf BeschŠdigungen kontrolliert werden. BeschŠdigte oder anderweitig unbrauchbar gewordene Handschuhe sind unverzŸglich zu ersetzen.

 

(IV-10)                Substitution: Bei Arbeiten mit Gefahrstoffen ist zu prŸfen, ob die Arbeiten auch mit anderen, weniger gefŠhrlichen Substanen ausgefŸhrt werden kšnnen (SubstitutionsprŸfung).

 

 

(IV-11)       Mengenbegrenzung: Im Labor dŸrfen nur die Mengen an Gefahrstoffen verwendet werden, welche fŸr die VersuchsdurchfŸhrung des Arbeitstages notwendig sind. Auf die Einhaltung der Mengenbegrenzung fŸr brennbare Lšsemittel im Labor ist besonders zu achten. DarŸber hinaus bereit gehaltene Mengen gelten als Lagerung und dŸrfen nur in speziellen Gefahrstoff- lagerschrŠnken aufbewahrt werden.

 

(IV-12)       Die in den SicherheitsratschlŠgen (S-SŠtzen) und speziellen Betriebsanweisungen vorgesehenen Sicherheitsma§nahmen sind einzuhalten.

 

(IV-13)       Frauen, die Umgang mit Gefahrstoffen haben, sind verpflichtet, eine Schwangerschaft unverzŸglich der Institutsleitung bzw. der Arbeitsgruppenleitung zu melden.

 

 

V       Verhalten bei Ausbruch eines Feuers oder sonstiger gefŠhrlicher SItuationen:

 

                 Ruhe bewahren und ŸberstŸrztes, unŸberlegtes Handeln vermeiden!

                 GefŠhrdete Personen warnen, ggf. zum Verlassen der RŠume auffordern. Verletzten helfen.

                 GefŠhrdete Versuche abstellen, Gas Strom und ggf. Wasser abstellen (KŸhlwasser          muss weiterlaufen!).

                 Haus Ÿber die Fluchtwege verlassen.

                 Alarmieren der Feuerwehr: Telefon 110

                 Die im Labor TŠtigen sammeln sich auf dem Sammelplatz: Parkplatz vor dem           GebŠude Takustr. 6.

 

 

VI               Abfallverminderung und -entsorgung

 

(VI-1)         Zur Verringerung der Mengen gefŠhrlicher AbfŠlle sollten mšglichst kleine Stoffmengen in Reaktionen eingesetzt werden. Der Weiterverwendung und der Wiederaufarbeitung, z.B. von Lšsemitteln, ist der Vorzug vor der Entsorgung zu geben.

 

(VI-2)                  Reaktive Reststoffe, z.B. Alkalimetalle, Peroxide, Hydride, Anhydride, SŠurechloride, Raney-Nickel usw., sind vor der Entsorgung sachgerecht (Angaben hierzu in Firmenkatalogen oder beim Gefahrstoffbeauftragten der UniversitŠt) in weniger gefŠhrliche Stoffe umzuwandeln.

 

(VI-3)         Lšsemittelgemische sind neutral und peroxidfrei abzugeben.

 

(VI-4)         Chemische SonderabfŠlle werden in folgenden Gruppen gesammelt:

                   -        halogenfreie Lšsemittel und Lšsemittelgemische

                   -        halogenhaltige Lšsemittel und Lšsemittelgemische

                   -        saure wŠssrige Lšsungen

                   -        neutrale und alkalische wŠssrige Lšsung.

                   -        Lšsungen, die Schwermetalle enthalten

                  

                   Getrennt gesammelt werden : Quecksilber, Arsen, Selen, Thallium Beryllium und deren Verbindungen in fester Form wie auch in Lšsungen.

 

 

Bearbeiter: Dr. R. Flesch

Letzte Bearbeitung:       03.09.2010