Dr. R. Flesch
Physikalisch-Chemische Praktika
Praktikumsleitung
Laborordnung
Arbeitsort: Freie UniversitŠt Berlin, Fachbereich
Biologie, Chemie, Pharmazie, Institut fŸr Chemie und Biochemie, Bereich Physikalische
Chemie, Physikalisch-Chemische
Praktika
Von den TŠtigkeiten
in Laboren gehen spezifische Gefahren aus, gegen die wirksame und
rechtlich vorgeschriebene Schutzma§nahmen ergriffen werden mŸssen. Die
vorliegende Laborordnung beinhaltet Richtlinien fŸr die TŠtigkeit in Laboren,
die zur eigenen Sicherheit eingehalten werden mŸssen.
Labore und MessrŠume: Die ArbeitsrŠume der Physikalischen Chemie
lassen sich unterteilen in Labore, in denen mit Gefahrstoffen
umgegangen wird, und in MessrŠume, in denen sicherheitsrelevante
TŠtigkeiten im Regelfall nicht durchgefŸhrt werden. FŸr diese RŠume gelten die
hier zusammengestellten Vorschriften lediglich nach Ma§gabe des vorhandenen GefŠhrdungspotentials.
I Unterweisungen
(I-1) Sicherheitsunterweisung:
Niemand darf im Labor tŠtig sein, ohne eine vorherige Sicherheitsunterweisung
durch den zustŠndigen Sicherheitsbeauftragten erhalten zu haben. Die
Unterweisung ist schriftlich durch den Unterwiesenen/die Unterwiesene zu
bestŠtigen.
FŸr
die Laboratorien der Physikalisch-Chemischen Phraktika
ist derzeit als Sicherheitsbeauftragter bestellt:
Dr.
Roman Flesch, R. 36.09/10, Tel 53747
Jeder
im Labor TŠtige hat sich mindestens jŠhrlich der Sicherheitsunterweisung zu
unterziehen.
(I-2) Laserschutzschutzunterweisung:
Niemand darf an Lasern der Klasse 3B und 4 ohne vorherige
Laserschutzschutzunterweisung tŠtig sein.
FŸr
die Laboratorien im Arbeitskreis Prof. Dr. E. RŸhl und die Labore der
Physikalisch-Chemischen Praktika ist derzeit als Lasersicherheitsbeauftragter
bestellt:
Dr.
Roman Flesch, R. 36.09/10, Tel 53747
Jeder
im Labor TŠtige hat sich mindestens jŠhrlich der Lasersicherheitsunterweisung
zu unterziehen.
(I-3) Strahlenschutzunterweisung: Niemand darf einen strahlenschutzrelevanten Bereich
(Kontrollbereich, †berwachungsbereich)
betreten, ohne sich vorher einer Strahlenschutzunterweisung unterzogen zu
haben. Die Unterweisung erfolgt durch den Strahlenschutzbeauftragten:
Prof.
Dr. E. RŸhl, R. 25.14, Tel 52396, Vertreter: Dr. R. Flesch.
Jeder
in strahlenschutzrelevanten Bereichen TŠtige muss sich der
Strahlenschutzunterweisung mindestens jŠhrlich unterziehen.
(I-4) Die
Verhaltensrichtlinien fŸr TŠtigkeiten im Labor werden in der Schrift
"Sicheres Arbeiten in Laboratorien" (BGI 850-0, GUV-I 850-0) im Einzelnen festgelegt. Diese Schrift
ist Teil der Laborordnung und liegt in den Laborbereichen aus. Das
Personal wird hinsichtlich der Inhalte der GUV-I 850-0 in regelmЧigen Arbeitsgruppentreffen
durch den Sicherheitsbeauftragten geschult. Eine englische Fassung der
in der GUV-I 850-0
niedergelegten Sicherheitsrichtlinien fŸr Nicht-Deutschsprechende kann beim
Sicherheitsbeauftragten eingesehen werden.
II Organisatorisches
und GrundsŠtzliches
(II-1) …ffnungszeiten:
Die Laboršffnungszeiten sind Montag - Freitag 9:00 – 19:00. Au§erhalb
dieser Zeiten dŸrfen durch Studierende keine Arbeiten in den Laboren
durchgefŸhrt werden.
SŠmtliche
von Studierenden ausgefŸhrte
PraktikumstŠtigkeiten dŸrfen nur nach vorheriger Terminabsprache mit der
Praktikumsleitung erfolgen.
(II-2) Zahl
der Personen im Labor: In den Laboren der Physikalisch-Chemischen Praktika
dŸrfen Arbeiten nur ausgefŸhrt werdne, wenn
mindestens eine zweite Person sich im Labor befindet.
(II-3) Das
Labor und die ArbeitsplŠtze mŸssen sauber und aufgerŠumt sein.
(II-4) SŠmtliche
studentischen Arbeiten im Rahmen der Physikalisch-Chemischen Praktika dŸrfen
nur nach vorheriger Besprechung der Arbeiten mit den zustŠndigen
Laborassistenten ausgefŸhrt werden.
(II-5) Unter
Alkohol oder sonstigem Drogeneinfluss dŸrfen keine TŠtigkeiten ausgeŸbt werden.
III Sicherheitseinrichtungen,
-ma§nahmen und Verhaltensregeln
(III-1) Notduschen,
Augenduschen und SicherheitsschrŠnke sind durch das Laborpersonal monatlich
auf ihre FunktionsfŠhigkeit hin zu ŸberprŸfen. Es ist ein PrŸfschein zu
fŸhren. Die PrŸfung wird ferner auf den angebrachten PrŸfplaketten
dokumentiert.
(III-2) Fluchtwege
im Labor sind freizuhalten. Notausstiege durch die Fenster dŸrfen nicht
verstellt werden.
(III-3) Vergewissern
Sie sich Ÿber die Lage der Erste Hilfe KŠsten. Bei Entnahme eines Gegenstandes
aus dem Erste-Hilfe-Kasten sind entsprechende Eintragungen in das Verbandbuch
vorzunehmen.
(III-4) Die
Frontschieber der AbzŸge sind geschlossen zu halten. Defekte AbzŸge dŸrfen
nicht benutzt werden.
(III-5) Jeder
im Labor TŠtige hat sich Ÿber den Standort und die Funktionsweise der
Notabsperrvorrichtung fŸr Strom zu informieren.
(III-6) Medien
(Strom, Wasser, Abluft, Pressluft) dŸrfen nur von der Decke her verlegt werden.
Leitungen, die auf dem Boden liegen mŸssen so gesichert sein, dass sie keine
Stolperfalle darstellen kšnnen.
(III-7) Vakuumpumpen
mŸssen im Regelfall mit einer Abluftleitung versehen werden.
(III-8) Bei
TŠtigkeiten mit Lasern mŸssen geeignete Schutzbrillen getragen werden
(Spektralbereich nach DIN 4647, Blatt 2-3, oder entsprechende Anwendungsvorschriften
der GerŠtehersteller). Au§erdem ist die Lichtquelle ausreichend abzuschirmen.
Der Raum darf keine reflektierenden FlŠchen aufweisen. Die Arbeitsbereiche sind
entsprechend der Laserklasse nach GUV-V B2 zu kennzeichnen.
(III-9) Das
Tragen einer Schutzbrille ist fŸr alle in den Laboren der
Physikalisch-Chemischen Praktika TŠtigen verpflichtend.
Zuwiderhandlungen fŸhren zum Ausschluss vom Praktikumsversuch, im
Wiederholungsfall zum Ausschluss vom Praktikum. Das Tragen von Schutzkitteln ist
nicht zwingend vorgeschrieben, wird aber von der Praktikumsleitung empfohlen.
IV Umgang
mit Gefahrstoffen
(IV-1) Chemikalien
als Gefahrstoffe: Vom Umgang mit gasfšrmigen, flŸssigen oder festen Stoffen
sowie mit denen, die als StŠube oder als Aerosole auftreten, kšnnen Gefahren
ausgehen.
Gefahrstoffe
sind Stoffe oder Zubereitungen, die entsprechend der gezeigten
Sicherheitssymbole
sind
oder andere chronisch schŠdigenden Eigenschaften besitzen oder aus denen bei
der Verwendung gefŠhrliche oder explosionsgefŠhrliche Stoffe oder Zubereitungen
entstehen oder freigesetzt werden kšnnen.
Der
Umgang mit Stoffen, deren UngefŠhrlichkeit nicht zweifelsfrei feststeht, hat so
zu erfolgen wie der mit Gefahrstoffen.
(IV-2) Es
ist eine Liste der im Labor verwendeten Chemikalien zu erstellen und auf
aktuellem Stand zu halten. Vor dem Umgang mit Gefahrstoffen ist durch
den Benutzer anhand der Liste der gefŠhrlichen Stoffe und Zubereitungen nach ¤
4 GefStoffV anhand von SicherheitsdatenblŠttern oder anhand von Hersteller-
oder HŠndlerkatalogen oder mit Hilfe von Internetdatenbanken die Risikogruppe,
zu der der Stoff gehšrt, zu ermitteln.
(IV-3) BezŸglich
einzelner Gefahrstoffe kšnnen besondere Betriebsanweisungen vorliegen,
die in jedem Einzelfall beachtet werden mŸssen. Vor dem Umgang mit
Gefahrstoffen und vor der DurchfŸhrung von Versuchen bei denen evtl.
Gefahrstoffe freigesetzt werden kšnnten, muss das Gefahrenpotential ermittelt
und mŸssen die notwendigen Schutzma§nahmen getroffen werden.
Informationsquellen sind insbesondere SicherheitsdatenblŠtter,
Herstellerkataloge, Arbeitsvorschriften, wiss. Literatur. Die ermittelten
besonderen Gefahren (R-SŠtze) und SicherheitsratschlŠge (S-SŠtze) sind als
Bestandteil der Betriebsanweisung verbindlich.
(IV-4) BehŠltnisse:
SŠmtliche StandgefЧe sind mit dem Namen des Stoffes und den Gefahrensymbolen
gemЧ GefStoffV zu kennzeichnen; GefЧe mit einem Fassungsvermšgen von mehr als
1 Liter sind vollstŠndig zu kennzeichnen, d.h. auch mit R- und S-SŠtzen in
ausgeschriebenem Text zu versehen. Gefahrstoffe dŸrfen nicht in BehŠltnissen
aufbewahrt oder gelagert werden, die zu Verwechslungen mit Lebensmitteln fŸhren
kšnnen.
(IV-5) Mit
Chemikalien benetzte Handschuhe sind sofort zu reinigen. Auf keinen Fall
dŸrfen TŸrgriffe, Schreibtische, StŸhle etc. mit verschmutzten Handschuhen
berŸhrt werden.
(IV-6) KŸhl
zu lagernde brennbare FlŸssigkeiten sowie hochentzŸndliche und
leichtentzŸndliche Stoffe dŸrfen nur in KŸhlschrŠnken oder
TiefkŸhleinrichtungen aufbewahrt werden, deren Innenraum explosionsgeschŸtzt
ist.
(IV-7) Arbeiten
mit giftigen und aggressiven Gasen dŸrfen nur im Abzug oder in speziell
dafŸr vorgesehene RŠume (erhšhter Luftwechsel) ausgefŸhrt werden.
(IV-8) Schutzkleidung:
Falls die TŠtigkeit im Labor den Umgang mit Gefahrstoffen umfasst oder andere
im Labor TŠtige mit Gefahrstoffen umgehen, ist geeignete Schutzkleidung zu
tragen. Geeignete Schutzkleidung besteht im Regelfall aus einem Schutzkittel
aus schwer entflammbarer Baumwolle sowie geschlossenem, trittfestem Schuhwerk.
Es ist ferner ein Augenschutz (Laborschutzbrille: BŸgelschutzbrille DIN
EN 166 F oder Vollsichtschutzbrille fŸr BrillentrŠger DIN EN 166 S) zu tragen.
Kšnnen beim …ffnen von Gebinden VerŠtzungen durch den Inhalt auftreten, sind
zusŠtzlich zur Schutzbrille auch Gesichts- und Handschutz zu tragen.
(IV-9) Handschutz: Bei Arbeiten, die mit besonderen
Gefahren fŸr die HŠnde verbunden sind, mŸssen geeignete Schutzhandschuhe
getragen werden. Diese mŸssen entsprechend ihrem Verwendungszweck ausgewŠhlt
und vor jeder Benutzung auf BeschŠdigungen kontrolliert werden. BeschŠdigte
oder anderweitig unbrauchbar gewordene Handschuhe sind unverzŸglich zu
ersetzen.
(IV-10) Substitution:
Bei Arbeiten mit Gefahrstoffen ist zu prŸfen, ob die Arbeiten auch mit anderen,
weniger gefŠhrlichen Substanen ausgefŸhrt werden
kšnnen (SubstitutionsprŸfung).
(IV-11) Mengenbegrenzung:
Im Labor dŸrfen nur die Mengen an Gefahrstoffen verwendet werden, welche fŸr
die VersuchsdurchfŸhrung des Arbeitstages notwendig sind. Auf die Einhaltung
der Mengenbegrenzung fŸr brennbare Lšsemittel im Labor ist besonders zu achten.
DarŸber hinaus bereit gehaltene Mengen gelten als Lagerung und dŸrfen nur in
speziellen Gefahrstoff- lagerschrŠnken aufbewahrt werden.
(IV-12) Die in den
SicherheitsratschlŠgen (S-SŠtzen) und speziellen Betriebsanweisungen
vorgesehenen Sicherheitsma§nahmen sind einzuhalten.
(IV-13) Frauen, die
Umgang mit Gefahrstoffen haben, sind verpflichtet, eine Schwangerschaft
unverzŸglich der Institutsleitung bzw. der Arbeitsgruppenleitung zu melden.
V Verhalten bei Ausbruch eines
Feuers oder sonstiger gefŠhrlicher SItuationen:
– Ruhe
bewahren und ŸberstŸrztes, unŸberlegtes Handeln vermeiden!
– GefŠhrdete
Personen warnen, ggf. zum Verlassen der RŠume auffordern. Verletzten helfen.
– GefŠhrdete
Versuche abstellen, Gas Strom und ggf. Wasser abstellen (KŸhlwasser muss
weiterlaufen!).
– Haus
Ÿber die Fluchtwege verlassen.
– Alarmieren
der Feuerwehr: Telefon 110
– Die
im Labor TŠtigen sammeln sich auf dem Sammelplatz: Parkplatz vor dem GebŠude
Takustr. 6.
VI Abfallverminderung
und -entsorgung
(VI-1) Zur
Verringerung der Mengen gefŠhrlicher AbfŠlle sollten mšglichst kleine
Stoffmengen in Reaktionen eingesetzt werden. Der Weiterverwendung und der
Wiederaufarbeitung, z.B. von Lšsemitteln, ist der Vorzug vor der Entsorgung zu
geben.
(VI-2) Reaktive
Reststoffe, z.B. Alkalimetalle, Peroxide, Hydride, Anhydride, SŠurechloride, Raney-Nickel usw., sind vor der Entsorgung sachgerecht
(Angaben hierzu in Firmenkatalogen oder beim Gefahrstoffbeauftragten der
UniversitŠt) in weniger gefŠhrliche Stoffe umzuwandeln.
(VI-3) Lšsemittelgemische
sind neutral und peroxidfrei abzugeben.
(VI-4) Chemische SonderabfŠlle werden in folgenden
Gruppen gesammelt:
- halogenfreie
Lšsemittel und Lšsemittelgemische
- halogenhaltige
Lšsemittel und Lšsemittelgemische
- saure
wŠssrige Lšsungen
- neutrale
und alkalische wŠssrige Lšsung.
- Lšsungen,
die Schwermetalle enthalten
Getrennt
gesammelt werden : Quecksilber, Arsen, Selen, Thallium Beryllium und deren
Verbindungen in fester Form wie auch in Lšsungen.
Bearbeiter: Dr. R. Flesch
Letzte Bearbeitung: 03.09.2010